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LAG Köln Urteil vom 02.10.2020 - 10 Sa 129/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sportfotograf als Arbeitnehmer. Unwirksame Kündigung eines Sportfotografen. Kein Verfall des Urlaubs bei fehlender Mitwirkung des Arbeitgebers. Keine Verjährung von Urlaubsansprüchen von 1991 bis 2018

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Tätigkeit des Sportfotografen ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen, wenn eine Weisungsgebundenheit und eine persönliche Abhängigkeit besteht. Der Urlaubsanspruch verfällt nicht, wenn der Arbeitgeber seiner entsprechenden Hinweispflicht nicht nachgekommen ist.

 

Normenkette

BGB § 611 a; BUrlG § 7; BGB § 194 Abs. 1, § 214; KSchG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 15.11.2018; Aktenzeichen 10 Ca 4584/18)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.11.2021; Aktenzeichen 9 AZR 145/21)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.11.2018 - 10 Ca 4584/18 - teilweise abgeändert:

    1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 20.06.2018 beendet worden ist.
    2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus den Jahren 1991 bis 2018 einen Urlaubsanspruch von 290 Tagen zu gewähren.
    3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • III.

    Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten - soweit berufungsrelevant - über die Wirksamkeit der beklagtenseitigen ordentlichen Kündigung des Rechtsverhältnisses der Parteien und hierbei über den rechtlichen Status des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers zur Beklagten sowie um restliche Urlaubs- bzw. gegebenenfalls Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers.

Der 50-jährige Kläger ist seit dem 01.01.1990 für die Beklagte als Sportfotograf tätig.

Seit dem 01.01.1995 richtete sich die Beschäftigung des Klägers...

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