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LAG Köln Beschluss vom 31.10.2013 - 11 Ta 252/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds. Frage der Begründetheit einer Beschwerde wegen Zeitablaufs. Verpflichtung zur Beschäftigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beschwerde gegen die Nichtfestsetzung eines Zwangsgelds ist dann unbegründet, wenn sich das Beschwerdeverfahren durch Zeitablauf erledigt hat.

 

Normenkette

ZPO § 888

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 12.08.2013; Aktenzeichen 5 Ca 2001/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.08.2013 - 5 Ca 2001/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, denn sie ist nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1, 793 ZPO an sich statthaft und gemäß den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt worden.

2. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb unbegründet ist, weil die Festsetzung eines Zwangsgeldes daran scheitert, dass die titulierte Verpflichtung zur Beschäftigung mit rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens LAG Köln - 13 Sa 614/12 - durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23.05.2013 - 2 AZN 147/13 - endete. Zwar enthält der Wortlaut der Ziffer 4. des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.01.2013 - 5 Ca 2001/12 - keine zeitliche Beschränkung, jedoch ist bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 1 ZPO auf den Streitgegenstand des jeweiligen Verfahrens abzustellen. Der Streitgegenstand wird durch die von den Parteien gestellten Anträge unter Berücksichtigung ihrer Begründungen bestimmt. Inwieweit das Gericht über den Streitgegenstand entschieden hat, ist unter Berücksichtigung des Tatbestandes, der Entscheidungsgründe und des in Bezug genommen...

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