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LAG Köln Beschluss vom 27.11.1995 - 3 Ta 297/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung des Beschlußverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Hat das Arbeitsgericht ein Beschlußverfahren zu Unrecht eingestellt, so muß ein Beteiligter, der die Fortsetzung des Beschlußverfahrens erreichen will, gegen den Einstellungsbeschluß Beschwerde einlegen. Solange der Einstellungsbeschluß besteht, stellt er ein Verfahrenshindernis dar.

 

Normenkette

ArbGG §§ 83a, 81 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 12.08.1995; Aktenzeichen 4 BV 104/95)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 12.08.1995 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

In dem Beschlußverfahren, in dem die Antragstellerin die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten S. ersetzen lassen will, hat das Arbeitsgericht mit Beschluß vom 08.12.1994 das Verfahren eingestellt, nachdem der Betriebsrat dem Arbeitsgericht mit Schreiben vom 17.11.1994 mitgeteilt hatte, daß er der Kündigung am 15.11.1994 zugestimmt habe. Nachdem Zweifel daran entstanden sind, ob der Beschluß vom 15.11.1994 wirksam ist, beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 10.05.1995 „das Verfahren weiterzubetreiben mit dem ursprünglich gestellten Antrag”. Das lehnte der Vorsitzende der 4. Kammer mit Schreiben vom 12.08.1995 mit der Begründung ab, „es sei ein erledigendes Ereignis festzustellen”; deshalb bestehe keine Möglichkeit, das Verfahren wieder aufzunehmen und Kammertermin anzuberaumen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde ist nach §§ 83 Abs. 5, 78 ArbGG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist durch seinen Beschluß vom 08.12.1994 daran gehindert, das Beschlußverfahren fortzusetzen. Denn dieser Beschluß hat das erstinstanzliche Ve...

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