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LAG Köln Beschluss vom 25.08.1998 - 13 TaBV 17/98

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Rechtsmittel zugelassen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Orndung. Betrieb. Mitbestimmung. Arbeitsverhalten. Persönlichkeitsrecht. Datenschutz

Leitsatz (amtlich)

Die Anordnung der Nennung von Vor- und Nachname des Sachbearbeiters in der Geschäftskorrespondenz einer Versicherung ist keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme und verletzt auch nicht das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 75 Abs. 2; BDSG § 4

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 21.01.1998; Aktenzeichen 4 BV 79/97)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.01.1998 – 4 BV 79/97 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I. Die Antragsteller begehren von den Antragsgegnern die Unterlassung, in der Geschäftskorrespondenz die Vornamen der Arbeitnehmer neben deren Nachnamen ohne Zustimmung der Antragsteller zu verwenden.

Die Beteiligten zu 3) bis 6) sind sämtlich Tochterbeziehungsweise Enkelunternehmen der Deutschen Bank AG. Sie sind untereinander wie folgt verflochten: Die Antragsgegner zu 3) und 4) sind 100 % Tochtergesellschaften der Beteiligten zu 5), die Beteiligte zu 6) ist eine gemeinsame Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 3), 4) und 5). Aufgrund eines Tarifvertrages, der eine von § 4 BetrVG abweichende Zuordnung von Betriebsstätten vorsieht, ist der Betriebsrat der Beteiligten zu 2) für die Region Bonn insgesamt unabhängig von der organisatorischen Zuordnung der Betriebe zu den Beteiligten zu 3) bis 6) zuständig. Der Antragsteller zu 1) ist der für alle Betriebe der Beteiligten zu 3) bis 6) gebildete Gesamtbetriebsrat .

Aufgrund einer Vorgabe der Deutschen Bank AG haben die Antragsgegnerinnen im Jahr 1997 begonnen, die Geschäftskorrespondenz mit ihren Kunden oder anderen Geschäfts...

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