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LAG Köln Beschluss vom 21.11.1985 - 5 Ta 208/85

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Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 03.10.1985; Aktenzeichen 13 Ca 9760/84)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers vom 22.10.1985 wird der Aussetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 3.10.1985 – 13 Ca 9760/84 – aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Streitwert: 21.000,– DM.

 

Tatbestand

I. Der Kläger ist seit 1969 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Mit Schreiben vom 26. August 1983 hat die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis fristlos gekündigt. Hiergegen hat der Kläger Klage bei dem Arbeitsgericht Köln erhoben.

In diesem Kündigungsrechtsstreit hat der Kläger in erster Instanz obsiegt – 13 Ca 7896/83 – Arbeitsgericht Köln. Die von der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht Köln zurückgewiesen – 2 Sa 1157/84.

Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hat die Beklagte Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt – 2 AZR 397/85 –, über die noch nicht entschieden ist.

In diesem Vorprozeß ist somit noch nicht rechtskräftig festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten durch die fristlose Kündigung vom 26. August nicht beendet worden ist.

Die Beklagte hat die dem Kläger zustehenden Gehaltszahlungen bis zum 26. August 1983 zwischenzeitlich geleistet. Darüber hinaus hat die Beklagte aufgrund entsprechender Vereinbarung mit dem Kläger ab dem 4. Juli 1985 die regelmässigen Gehaltszahlungen wiederaufgenommen.

Der Kläger hat im vorliegenden Prozeß seinen Gehaltsanspruch für den Zeitraum vom 26. August 1983 bis zum 3. Juli 1985 geltend gemacht.

Auf Anregung der Beklagten hin hat das Arbeitsgericht Köln am 3.10.1985 den vorliegenden Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht ausgesetzt.

Hiergegen wendet ...

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