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LAG Köln Beschluss vom 21.05.2021 - 9 TaBV 56/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsspaltung. Anhörungspflicht des Betriebsrats bei geplanter Betriebsänderung. Unterlassungsanspruch des Betriebsrats zur Verhandlungssicherung. Keine Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Bagatellaufspaltung. Kein Identitätsverlust des Betriebsrats bei aufgelöstem Gemeinschaftsbetrieb

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats wird verletzt, wenn der Arbeitgeber ihn vor einer Betriebsspaltung nicht anhört und sich beraten lässt.

2. Der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Rahmen einer Betriebsänderung dient nur zur Sicherung des Verhandlungsanspruchs, nicht zur Unterlassung der Betriebsänderung an sich.

Normenkette

BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 87; BetrVG § 111

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 04.11.2020; Aktenzeichen 2 BV 30/20)

ArbG Bonn (Entscheidung vom 11.04.2020)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 08.03.2022; Aktenzeichen 1 ABR 19/21)

Tenor

  • I.

    Die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.11.2021 - 2 BV 30/20 - werden zurückgewiesen.

  • II.

    Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligte zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten aus Anlass der Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebs über die Mitwirkungsrechte des Antragstellers bei Betriebsänderungen.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der d -Gruppe, die in W ein Verteilzentrum (Kombi-VZ) betreibt. Die Arbeitgeberin bildete mit der d T GmbH, der IT-Gesellschaft der d -Gruppe, einen Gemeinschaftsbetrieb. In dem Gemeinschaftsbetrieb wurden insgesamt mehr als 2.000 Mitarbeiter beschäftigt, davon 20 bei der d T GmbH. Bei der d -d GmbH & Co. KG und bei der d T GmbH ist jeweils ein Gesamtbetriebsrat gebildet.

Der Antragsteller war der für di...

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