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LAG Köln Beschluss vom 20.07.2017 - 7 Ta 101/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten des Beschwerdeverfahrens bei Erfüllung des titulierten Anspruchs auf Erteilung eines Zeugnisses vor Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

Lässt der Antragsteller es zum Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses kommen, obwohl der durchzusetzende Anspruch - hier: Erteilung eines Zeugnisses - bereits geraume Zeit zuvor erfüllt wurde, so hat er die Kosten des Zwangsgeldverfahrens zu tragen, wenn der Beschluss auf die Beschwerde des Schuldners hin aufgehoben wird.

 

Normenkette

ZPO §§ 888, 891, 91

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 21.04.2017; Aktenzeichen 3 Ca 2587/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten hin wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2017 aufgehoben.

Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.

 

Gründe

I. Der Beklagte verpflichtete sich durch Vergleich vom 28.09.2016 in dem Verfahren Arbeitsgericht Köln 3 Ca 2587/16 u. a. dazu, der Klägerin ein Zeugnis bestimmten Inhalts zu erteilen. Nachdem der Beklagte bis dahin seiner Verpflichtung nicht nachgekommen war, beantragte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 14.03.2017, beim Arbeitsgericht Köln eingegangen am 16.03.2017, den Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses.

Das Arbeitsgericht leitete den Zwangsgeldantrag am 31.03.2017 an die Beklagtenvertreterin weiter, verbunden mit der Empfehlung, dass der Beklagte der Verpflichtung aus dem Vergleich binnen 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens nachkommen und die Erledigung dem Gericht anzeigen solle.

Daraufhin erteilte der Beklagte das von ihm geschuldete Arbeitszeugnis. Das Zeugnis wurde der Klägerin persönlich per Einschreiben/Rückschein am 06.04.2017 zugestellt, wie die Klägerin durch ihre Unterschrift auf dem Rückschein bestätigt hat (vgl. Bl. 81 d. A.).

Am 21.04.2017 erließ das Arbeitsgericht in Un...

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