Entscheidungsstichwort (Thema)
Außertariflicher MA. Eingruppierung. Einleitung. Zustimmungsersetzungsverfahren. Arbeitsrecht
Leitsatz (amtlich)
Ist zwischen den Betriebsparteien streitig, ob ein Arbeitsplatz nicht mehr von der höchsten Tarifgruppe erfasst wird, ist das Zustimmungsersetzungsverfahren durch zuführen. Die gilt auch dann, wenn der MA zuvor auf einem anderen außertariflichen Arbeitsplatz beschäftigt war. BAG v. 26.10.2004, 1 ABR 37/03
Normenkette
BetrVG § 99
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 09.09.2004; Aktenzeichen 6 BV 320/03)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 12.12.2006; Aktenzeichen 1 ABR 13/06)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2004 – 6 BV 320/03 – abgeändert:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, wegen der Eingruppierung des Mitarbeiters RHals AT-Angestellter das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten und durchzuführen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren darum, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, das Zustimmungsersetzungsverfahren zur Eingruppierung des Angestellten R H einzuleiten und durchzuführen.
Durch Vorlage vom 04.07.2003 wurde der Antragsteller, der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat, zur Versetzung des Mitarbeiters R H auf den Arbeitsplatz als stellvertretender Leiter der Plattenherstellung angehört. Die bisherige Tätigkeit des Mitarbeiters R H war als außertarifliche Tätigkeit bewertet worden. Bei der Anhörung war erneut als Eingruppierung „AT” angegeben. Der Betriebsrat stimmte der Versetzung zu, verweigerte jedoch seine Zustimmung zur Eingruppierung mit der Begründung, der Mitarbeiter R H sei bei der neu zugewiesenen Tätigkeit in die Gehaltsgruppe D 9 des Gehaltstari...