Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Köln Beschluss vom 19.08.2015 - 2 Ta 248/15

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Zwangsgeldantrags im Rahmen der Vollstreckung der Verpflichtung des Arbeitsgebers zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen der Rücknahme des Zwangsgeldantrags ist keine Ermessenentscheidung über die Kosten zu treffen. Ebenso ist § 788 ZPO nicht anwendbar.

 

Normenkette

ZPO §§ 891, 269 Abs. 3 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 12.06.2015; Aktenzeichen 1 Ca 1709/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.06.2015 Az. 1 Ca 1709/14 wird auf dessen Kosten zurück gewiesen.

 

Gründe

I. Am 08.09.2014 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich die Beklagte unter anderem verpflichtete, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Verhaltens- und Leistungsbewertung zu erteilen. Am 12.03.2015 stellte der Kläger den Antrag, die Beklagte durch Zwangsgeldfestsetzung anzuhalten, den Zeugnisanspruch zu erfüllen. Der Antrag wurde den Beklagtenprozessbevollmächtigten am 16.03.2015 zugestellt. Am 18.03.2015 erteilte die Beklagte ein Zeugnis, welches lediglich eine gute Verhaltens- und Leistungsbewertung enthielt.

Der Kläger war mit diesem Zeugnis nicht zufrieden, zumal er auch weitere Änderungen begehrte, die im Vergleich nicht tituliert waren. Aus prozessökonomischen Gründen nahm er deshalb seinen Zwangsvollstreckungsantrag zurück, um Zeugnisberichtigungsklage zu erheben.

Er vertritt die Ansicht, nach § 269 Abs. 3 S. 2 und 3 ZPO, der über § 891 ZPO unzweifelhaft Anwendung findet, sei eine Ermessensentscheidung über die Kosten möglich. Diese seien der Beklagten aufzuerlegen, da der Zeugnisanspruch bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung und...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


Zivilprozessordnung / § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
Zivilprozessordnung / § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

1Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. 2Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. 3Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren