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LAG Köln Beschluss vom 19.05.1998 - 11 Ta 70/98

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Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 13.01.1998; Aktenzeichen 1 Ca 9483/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers vom 23.01.1998 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.1998, mit dem dem Kläger Prozeßkostenhilfe verweigert wurde, wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Der Kläger hat unter dem 23.10.1997 Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich Prozeßkostenhilfe beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er zunächst nicht abgegeben, aber deren Nachreichung zugesagt mit der Begründung: Sie könne erst nach dem Vorliegen eines Bescheides über die Gewährung von Arbeitslosengeld vorgelegt werden. Im Termin vom 18.11.1997 ist der Rechtsstreit durch Vergleich beendet worden; das Sitzungsprotokoll vermerkt die Erklärung des Klägervertreters, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers umgehend nachzureichen. Diese Erklärung ging am 13.01.1998 bei Gericht ein mit Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes vom 15.12.1997. Mit Rücksicht auf den verspäteten Eingang teilte das Arbeitsgerichts unter dem 13.01.1998 mit, dem PKH-Antrag könne nicht stattgegeben werden. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die am 30.01.1998 bei Gericht eingegangen ist. Das Arbeitsgerichts hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung vorgelegt. Der Kläger meint, Prozeßkostenhilfe habe ausnahmsweise trotz Beendigung der Instanz bewilligt werden müssen, weil ihm mit Rücksicht auf die erst am 15.12.1997 erfolgte Bewilligung des Arbeitslosengeldes (Eingang bei ihm am 05.01.1998) eine frühere Abgabe der PKH-Erklärung nicht möglich gewesen sei, wobei er auf das zunächst bestehende Hindernis schon bei Antragstellung hingewiesen habe.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist ...

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