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LAG Köln Beschluss vom 10.05.1996 - 11 Ta 64/96

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Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 12.12.1995; Aktenzeichen 12 Ca 1132/95)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 14.01.1997; Aktenzeichen 5 AZB 22/96)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Rechtswegbeschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Dezember 1995 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist.

2. Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Kläger erhebt gegen die Beklagte Kündigungsschutzklage u.a. mit dem Antrag

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.01.1995 beendet worden ist, sondern darüber hinaus unverändert fortbesteht.

Zugrunde liegt eine Vereinbarung der Parteien, wonach der Kläger für die beklagte GmbH im Bereich Werbung, Marketing, Grafik und Grafik-Design tätig war; im schriftlichen Vertrag wird der Kläger als „freier Mitarbeiter” bezeichnet.

Der Kläger hält das dadurch zustande gekommene Vertragsverhältnis für ein Arbeitsverhältnis und mithin den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für gegeben. Zur Begründung weist er darauf hin, er habe ein festes mtl. Gehalt bezogen. Von ihm sei eine Anwesenheit in der täglichen Bürozeit von 09.00 bis 17.00 Uhr erwartet worden. Urlaub habe er nur jeweils in Abstimmung mit der Geschäftsleitung nehmen können.

Die Beklagte hält den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht für gegeben, weil der Kläger nicht Arbeitnehmer gewesen sei, sondern freier Mitarbeiter. Er habe seine Zeit jederzeit frei einteilen können und bei ihr eine eigene Werksfirma geführt, unter der er auch korrespondiert und Geschäfte durchgeführt habe.

Das Arbeitsgericht Köln hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. ...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten  Leitsatz (amtlich) Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten kann schon dann gegeben sein, wenn die klagende Partei die Rechtsansicht vertritt, sie sei Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis ...

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