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LAG Köln Beschluss vom 05.01.2018 - 5 Sa 150/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wird der schwer bei Einlegung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung einer höheren Betriebsrente

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Wert der Beschwer ergibt sich aus einem Vergleich des Streitwerts des erstinstanzlichen Urteils mit dem Wert der Berufungsanträge. Maßgeblich ist das Klageziel. Ist dieses nicht eindeutig formuliert, ist es durch Auslegung zu ermitteln.

2. Macht ein Arbeitnehmer wiederkehrende Leistungen im Betriebsrentenrecht geltend, ergibt sich die Beschwer regelmäßig nicht aus dem gesamten Wert der beanspruchten Betriebsrente, sondern aus dem streitigen Teilbetrag.

3. Wenn der Antrag ausnahmsweise anders auszulegen ist, ist der Arbeitgeber mit entsprechender Kostenfolge jedenfalls zur Zahlung des unstreitigen Betrages zu verurteilen.

 

Normenkette

ArbGG § 64 Abs. 2b; ZPO §§ 2, 9; BetrAVG § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 08.12.2015; Aktenzeichen 12 Ca 3968/15)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 15.05.2018; Aktenzeichen 3 AZB 8/18)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Dezember 2015- 12 Ca 3968/15 - wird als unzulässig verworfen.

  • II.

    Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • III.

    Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2013 geltend.

Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) von März 1969 bis zum 31. Dezember 2008 beschäftigt. Diese erteilte ihm eine Versorgungszusage. Die erstinstanzlich ebenfalls in Anspruch genommene Beklagte zu 2) ist eine Gruppenunterstützungskasse.

Der Kläger erhielt zuletzt eine Betriebsrente in Höhe von 1.140,40 EUR monatlich. Die Beklagte zu 1) nahm zum 1. Januar 2013 keine Anpassung der Betriebsrente vor.

Hiergegen hat sich der Kläger mit der Kla...

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