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LAG Köln Beschluss vom 04.05.1998 - 6 TaBV 90/97

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Rechtsmittel zugelassen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung. Auslandseinsätze

Leitsatz (amtlich)

Nicht jede Anordnung und Durchführung einer Auslandsdienstreise mit mindestens einer auswärtigen Übernachtung unterliegt als Versetzung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß den §§ 99, 100 BetrVG. Ob die Erheblichkeitsschwelle des § 95 Abs. 3 BetrVG überschritten ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden.

Normenkette

BetrVG § 99; BetrVG § 100

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 08.10.1997; Aktenzeichen 2 BV 63/97)

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der am 08.10.1997 verkündete Beschluß des Arbeitsgerichts Bonn – 2 BV 63/97 – teilweise abgeändert:

1. Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird festgestellt, daß die Anordnung und Durchführung von Auslandseinsätzen von Mitarbeitern/innen, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreiten, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß den §§ 99, 100 BetrVG mit der Einschränkung nach § 118 Abs. 1 BetrVG unterliegt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Anordnung und Durchführung von Auslandsdienstreisen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen.

Mit Schreiben vom 19.12.1996 teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat mit, daß der Angestellte Dr. van den Boom zugestimmt habe, eine viermonatige Dienstreise in die USA zu unternehmen. Dort sollte er in seiner Funktion als Bereichsleiter B 1 die Bearbeitung eines Fernsehsprachkurses betreuen. Der Betriebsrat wies den Arbeitgeber mit Schreiben vom 08.01.1997 (Kopie Bl. 8 d.A.) darauf hin, daß es sich bei dieser Dienstreise um eine personelle Einzelmaßnahme (Versetzung gemäß § 95 BetrVG) handele, und verlangte „zunächst einmal” die dazu notwendigen vollständigen Unterlagen. ...

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