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LAG Köln Beschluss vom 03.02.1999 - 7 TaBV 43/98

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Rechtsmittel zugelassen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift begründet keine selbständigen Mitteilungsansprüche des Personalsrats, die er gegebenenfalls mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung durchsetzen könnte oder durch einen Anspruch auf Unterlassung der Kündigung „sichern” könnte.

 

Normenkette

BPersVG § 72 Abs. 1, § 79 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Beschluss vom 18.02.1998; Aktenzeichen 3 BV 33/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Hauptbetriebsvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18.02.1998 – 3 BV 33/97 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die B St unterhalten u.a. eine Garnison in Sp (T ) mit ca. 130 Arbeitnehmern mit deutschem Arbeitsvertrag und einen Truppenübungsplatz in K -V mit ca. 70 Arbeitnehmern mit deutschem Arbeitsvertrag. Daneben sind belgische Arbeitnehmer mit belgischem Arbeitsvertrag tätig. Es bestehen mehrere „Dienststellen”. Als Personalvertretung ist eine Hauptbetriebsvertretung tätig. Sie macht geltend, dass im Mitwirkungverfahren wegen betriebsbedingter Kündigungen der Arbeitgeber verpflichtet sei, ihr die Sozialdaten aller vergleichbaren Mitarbeiter in ihrem Zuständigkeitsbereich (Sp und V ) zu überlassen, nicht nur die Sozialdaten der Mitarbeiter des Betriebsteils, in dem der von der Kündigung betroffene Mitarbeiter jeweils arbeite. Andernfalls könne sie ihre Aufgaben nicht sachgerecht erfüllen, insbesondere nicht ihr Widerspruchsrecht aus dem Katalog des § 79 Abs. 1 BPersVG sachgerecht ausüben. Die belgischen Zivilbeschäftigten, von denen ca. 300 existierten, müssten ebenfalls in die Sozialauswahl mit aufgenommen werden, so dass deren Sozialdaten auch mitzuteilen seien. Bei ihnen handele es sich nicht um sogenanntes ziviles Gefolge. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belgischen Mitarbei...

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