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LAG Köln Beschluss vom 01.12.2006 - 9 Ta 415/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Klagezulassung. Kündigungsrücknahme. Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

 

Leitsatz (amtlich)

1. Versäumt ein Arbeitnehmer die rechtzeitige Erhebung einer Kündigungsschutzklage, weil ihm der Betriebsleiter erklärt hat, die bereits erfolgte Kündigung könne er zurückgeben, sie werde zurückgenommen, er bekomme später eine neue Kündigung, so kann dies einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage rechtfertigen.

2. Dies gilt auch, wenn die Kündigung zwar vom Insolvenzverwalter erklärt worden ist, dieser aber duldet, dass der Betriebsleiter die Erstellung eines neu gefassten Kündigungsschreibens ankündigt.

3. Es liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, wenn das Arbeitsgericht mehrere Zeugen über die Erklärungen des Betriebsleiters unmittelbar vernimmt, den Betriebsleiter aber nur schriftlich befragt und den Antrag auf persönliche Ladung des Betriebsleiters nach § 377 Abs. 3 S. 3 ZPO zurückweist. In diesem Fall kann eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Arbeitsgericht geboten sein.

 

Normenkette

KSchG § 5 Abs. 1; ZPO § 377 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 22.09.2006; Aktenzeichen 2 Ca 5226/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22. September 2006 – 2 Ca 5226/05 – aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten u. a. darüber, ob das zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin bestehende Arbeitsverhältnis durch eine am 28. April 2005 zugegangene ordentliche Kündigung des Beklagten zu 1) zum 31. Juli 2005 beendet worden ist. In dem Schreiben heißt es, der Kläger werde gle...

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