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LAG Hamm Urteil vom 29.09.1999 - 18 Sa 118/99 (veröffentlicht am 29.09.1999)

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Leitsatz (amtlich)

Die Nichtzahlung der Vergütung kann ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers sein, wenn der Arbeitgeber zeitlich oder dem Betrage nach erheblich in Verzug kommt und die Abmahnung des Arbeitnehmers erfolglos war

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 26.02.1999; Aktenzeichen 2 Ca 2457/98)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Anschlußberufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 11.11.1998 – 2 Ca 2457/98 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen aus 58.554,11 DM seit dem 02.09.1998 bis zum 02.11.1998 sowie 4 % Zinsen aus 91.436,85 DM seit dem 03.11.1998 zu zahlen.

Die Kosten der Berufung und Anschlußberufung werden der Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Vergütungsansprüche gegen die Beklagte geltend aus übergegangenem Recht.

Die Klägerin zahlte Konkursausfallgeld in Höhe von insgesamt 91.436,85 DM an die ehemaligen Arbeitnehmer der Firma T…… GmbH Textilfinishing und Logistik (im folgenden: T…… GmbH). Bezüglich der Namen der Arbeitnehmer des Zeitraums der Zahlung des Konkursausfallgeldes und der einzelnen Gesamtbeträge wird auf die Aufstellung der Klägerin vom 22.09.1998 (Bl. 42 f. d.A.) verwiesen. Gesellschafter der Firma T…… GmbH waren H…..-E……. W………. und O…….. G………. H…..-E……. W………. war zudem alleiniger Geschäftsführer. Die Firma T…… GmbH war in den Betriebsräumen D………………. ….., ………. B………….. mit der Aufbereitung sowie Einlagerung, der Kommissionierung und dem Transport von Textilien jeder Art befaßt. Sie beschäftigte ca. 30 Arbeitnehmer. Betriebsleiter war P……. W……. . Die Maschinen und die Betriebsausstattung standen im Eigentum der Ehefrau des Geschäftsführers, des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten S………… und der Eh...

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