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LAG Hamm Urteil vom 29.05.1998 - 15 Sa 760/98

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Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 03.02.1998; Aktenzeichen 5 Ca 1610/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.12.1999; Aktenzeichen 2 AZR 757/98)

 

Tenor

Die Berufung der Bekalgten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 03.02.1998 – 5 Ca 1610/97 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und um die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der am 05.06.1944 geborene Kläger ist seit dem 01.03.1973 bei der Beklagten als Maschinenführer beschäftigt. Er ist verheiratet und hat keine unterhaltsberechtigten Kinder. Er erzielte zuletzt einen Verdienst in Höhe von ca. 4.200,– DM brutto im Monat.

Die Beklagte betreibt einen Kunststoffextrusionsbetrieb, in dem zur Zeit der Kündigung des Klägers Erntebindegarn für die Landwirtschaft sowie Umreifungsbänder und Betonfasern hergestellt wurden. Im Kündigungszeitpunkt beschäftigte die Beklagte 61 Arbeitnehmer. Der Kläger war zuletzt als Maschinenführer in der Extrusion eingesetzt.

Mit Datum vom 29.04.1997 vereinbarten die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat einen Interessenausgleich im Zusammenhang mit der Stillegung der Erntegarnproduktion und damit verbundener weiterer Anpassungen, die zum Wegfall von 24 Arbeitsplätzen im gewerblichen Bereich führen sollten. Als Anlage zum Interessenausgleich vereinbarten die Betriebsparteien eine Namensliste mit den zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmern, in der auch der Kläger genannt ist. Wegen der Einzelheiten des Interessenausgleichs und der Namensliste sowie den am 20.05.1997 vereinbarten Sozialplan wird auf Blatt 28 bis 37 der Akte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 29.04.1997, das dem Kläger am gleichen Tage zuging, erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum...

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BAG 2 AZR 757/98
BAG 2 AZR 757/98

  Entscheidungsstichwort (Thema) Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; Wiedereinstellung  Leitsatz (amtlich) 1. Die soziale Auswahl im Sinne des § 1 Abs. 3 und Abs. 5 KSchG idF des Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung ...

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