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LAG Hamm Urteil vom 28.09.2006 - 15 Sa 944/06

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Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkludente Abbedingung einer vereinbarten Schriftformklausel. Betriebsübergang. Weiterarbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine bestehende Schriftformklausel kann von den Vertragsparteien konkludent abbedungen werden.

 

Normenkette

BGB § 127

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 15.02.2006; Aktenzeichen 2 Ca 3218/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.12.2007; Aktenzeichen 5 AZR 1008/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.02.2006 – 2 Ca 3218/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 375,58 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, das Gehalt der Klägerin entsprechend den Tarifabschlüssen des öffentlichen Dienstes für das Jahr 2004 zu erhöhen.

Die am 12.05.1961 geborene und verheiratete Klägerin ist seit dem 01.05.1988 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Altenpflegehelferin in deren Seniorenzentrum in G1xxxxxxxxxxx in Vollzeit beschäftigt. Die Klägerin erhielt zuletzt ein Gehalt in Höhe von 2.245,37 EUR brutto. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 03.05.1988 zugrunde, den die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen hat. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 5 ff. d.A. Bezug genommen.

Nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahre 1999 insolvent geworden war, stand das Pflegeheim, in dem die Klägerin beschäftigt war, zunächst unter vorläufiger Verwaltung der Treuhand West GmbH Gelsenkirchen. Im Rahmen ihrer Bemühungen, den Betrieb des Seniorenzentrums in G1xxxxxxxxxxx zu übernehmen, traf die Beklagte mit der ÖTV-Kreisverwaltung Gelsenkirchen unter dem Datum des 01.10.19...

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