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LAG Hamm Urteil vom 25.01.2002 - 5 Sa 1051/01

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Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Austausch der Brillengläser. Beihilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Seit der Neuregelung der Beihilfeverordnung NRW durch die 15. Änderungsverordnung vom 30.09.1998 ist allein der Austausch der Brillengläser keine beihilfefähige Reparatur mehr

 

Normenkette

Beihilfeordnung NRW § 4 Abs. 1 Ziff. 10

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 15.06.2001; Aktenzeichen 2 Ca 749/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten L5xxxx wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 15.06.2001, AZ. – 2 Ca 749/01 – teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zur tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt gegenüber dem beklagten L2xx die Gewährung einer Beihilfe für den Austausch von zwei Brillengläsern.

Der Kläger ist beim Landesinstitut für Schule und Weiterbildung des beklagten L5xxxx in S2xxx als Angestellter beschäftigt. Er ist beihilfeberechtigt. Sein Beihilfeanspruch beträgt 70 %.

Der Kläger ist Brillenträger. Er ließ beide Brillengläser durch die Firma Augenoptik-H4xxxxxxxx S4xxxxxx GmbH austauschen. Mit Schreiben vom 22. Mai 2000 erteilte die Firma S4xxxxxx GmbH dem Kläger eine Gesamtrechnung wegen des Austausches der Gläser in Höhe von 909,00 DM / 464,76 EUR. Der Kläger beantragte beim beklagten L2xx insoweit die Gewährung einer Beihilfe. Mit Bescheid vom 05.07.2000 lehnte das beklagte L2xx die Gewährung einer Beihilfe ab, da es sich beim Austausch der Gläser nicht um eine Reparatur, sondern um eine Ersatzbeschaffung handele. Nach erneuter Geltendmachung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 05.07.2000 und 28.09.2000 lehnte das beklagte L2xx zuletzt mit Schreiben vom 04.10.2000 die Gewährung einer Beihilfe ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Austausch d...

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