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LAG Hamm Urteil vom 24.10.2000 - 11 Sa 2043/99

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Zurückweisung der Revision, neu gefasst 30.10.01

Verfahrensgang

ArbG Herford (Urteil vom 22.06.1999; Aktenzeichen 3 (2) Ca 1114/98)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.10.2001; Aktenzeichen 1 AZR 65/01)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.06.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Herford wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, der in der Zeit vom 29.05.1967 bis zum 30.09.1993 bei der Firma V2xxx D4xxxxxx GmbH & Co. KG in B5xxxx als Maschineneinrichter mit der Aufgabe der Betreuung der Druckgußmaschinen in deren Gießerei beschäftigt gewesen ist und aufgrund ordentlicher Kündigung der genannten Arbeitgeberin vom 21.05.1993 aus dem Arbeitsverhältnis zu ihr ausgeschieden ist, streitet mit der Beklagten um einen aufgrund eines zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsführung der Firma V2xxx D4xxxxxx GmbH & Co. KG in B5xxxx unter dem 13.05.1993 abgeschlossenen Sozialplan sich ergebenden und auf die Beklagte im Wege eines Betriebsübergangs übergeleiteten Sozialplananspruch in Höhe von 50.808,74 DM.

Streit herrscht unter den Parteien insbesondere darüber, inwieweit der in B5xxxx ansässige Betrieb der Firma V2xxx D4xxxxxx GmbH & Co. KG nach teilweiser Verlagerung nach E1xxx auf die Beklagte übergegangen ist und inwieweit die Sozialplanansprüche verjährt sind.

Hinsichtlich des unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 22.06.1999 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Herford Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil der Klage entsprochen.

Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen dieses der Beklagten am 26.10.1...

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