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LAG Hamm Urteil vom 24.02.2011 - 17 Sa 1669/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

verhaltensbedingte Kündigung. Mobbing

 

Leitsatz (redaktionell)

Droht ein Arbeitnehmer eine Anzeige bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde an, um einen Aufhebungsvertrag mit von ihm gewünschten Konditionen durchzusetzen, rechtfertigt dies die verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

 

Normenkette

KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 16.06.2010; Aktenzeichen 10 Ca 19/10)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 20.09.2011; Aktenzeichen 9 AZN 582/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.06.2010 – 10 Ca 19/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten beendet ist.

Der einem Kind zum Unterhalt verpflichtete, geschiedene Kläger war seit dem 01.10.2008 bei der Beklagten aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 12.09.2008 (Bl. 12 bis 21 d.A.) als Softwareentwickler im CAD/PDM-Bereich beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG bis zum 30.09.2010 befristet. Nach § 12 (1) betrug die Kündigungsfrist nach Ablauf der bis zum 31.03.2009 geltenden Probezeit drei Monate zum Quartalsende.

Der Kläger erzielte einen monatlichen Bruttoverdienst von 4.100,– EUR.

Er war im Jahre 2009 an 36 Arbeitstagen arbeitsunfähig krank.

Mit Schreiben vom 10.12.2009 (Bl. 5 d.A.) wies ihn die Beklagte auf seine Arbeitsunfähigkeitszeiten hin, teilte ihre Auffassung mit, es handle sich um chronische Krankheiten mit der Folge, dass ihre Entgeltfortzahlungsverpflichtung mit dem 03.12.2009 ende. Weiter forderte sie den Kläger auf, alle geeigneten Maßnahmen zur Reduzierung der Krankheitstage zu ergreifen.

Mit Schre...

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