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LAG Hamm Urteil vom 23.08.2000 - 18 Sa 2250/99 (veröffentlicht am 10.11.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragliches Kündigungsverbot. Auflösungsantrag des Arbeitgebers

 

Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitgeber kann nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG verlangen, wenn eine Kündigung schon wegen Verstoßes gegen ein vertragliches Kündigungsverbot unwirksam ist.

 

Normenkette

KSchG § 9 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Entscheidung vom 28.09.1999; Aktenzeichen 1 Ca 2709/98 L)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 28.09.1999 – 1 Ca 2709/98 L – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte ist ein Zeitungsverlag und vertreibt in L. die Tageszeitung „Der P.”. Sie beschäftigt ca. 100 Arbeitnehmer.

Der am … geborene, verheiratete Kläger ist einem Kind zum Unterhalt verpflichtet.

Der Kläger trat am 01.01.1994 als Verlagsleiter in den Betrieb der Beklagten ein. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der zwischen den Parteien am 02.07.1993 abgeschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 35 – 40 d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

§ 1 Aufgabenbereich

Der Verlag überträgt dem Mitarbeiter nach Ablauf der Probezeit die Position des Verlagsleiters. Die Einzelheiten seines Aufgabengebietes ergeben sich aus der beigefügten Stellenbeschreibung, die insoweit Bestandteil dieses Vertrages ist. Er ist weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeitern des Verlages und berechtigt, sie nach vorheriger Abstimmung mit der Geschäftsführung einzustellen und zu entlassen.

Der Mitarbeiter ist der Geschäftsführung unmittelbar unterstellt. Die dem Mitarbeiter übertragene Stellung ist mit Prokura ausgestattet. Nach Ausscheiden des jetzigen Geschäftsführers ist vorg...

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