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LAG Hamm Urteil vom 23.03.2000 - 4 Sa 1554/99 (veröffentlicht am 23.03.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksames Zustandekommen einer Namensliste – Sozialauswahl über einen Interessenausgleich mit Namensliste

Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Interessenausgleich mit Namensliste eingereicht, so muß letztere ein äußeres Merkmal aufweisen, das sie als Bestandteil des Interessenausgleichs ausweist. Eine fehlende feste Verbindung einer mehrseitigen Namensliste mit dem Interessenausgleich mittels Heftmaschine führt dann nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung nach § 1 Abs. 5 KSchG a.F. [1996], wenn die einzelnen Seiten der Namensliste von den den Interessenausgleich unterzeichnenden Personen jeweils paraphiert worden sind und auch die Namensliste selbst von den Betriebspartnern unterzeichnet worden ist.

2. Auf die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG a.F. [1996] kann sich der Arbeitgeber zwar nicht berufen, „soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat”, jedoch müssen die wesentlichen Änderungen der Sachlage in der Zeit zwischen Abschluß des Interessenausgleich und Zugang der Kündigung eintreten, denn danach gelten die Grundsätze des Wiedereinstellungsanspruchs. Außerdem müssen verfahrene Überstunden oder erfolgte Neu- oder Wiedereinstellungen den Tätigkeitsbereich des entlassenen Arbeitnehmers betreffen.

3. Der Arbeitgeber kann die Herausnahme von Arbeitnehmern aus der Sozialauswahl mit deren besonderen, im Betrieb benötigten „Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen” begründen. Wie bei der Betriebsratsanhörung reichen für den Vortrag des Arbeitgebers aber pauschale, floskel-, schlag-, stichwort- oder überschriftsartige Bezeichnungen nicht zum Nachweis der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten aus. Die Unterschiede zwischen mehreren Arbeitnehmern sind im Rahmen der sozialen Auswahl demnach nur b...

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