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LAG Hamm Urteil vom 22.11.2017 - 3 Sa 1094/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Vergütung von Bereitschaftsdienst in einem Pflegeheim bei Wechsel von Zeiten “regelmäßiger„ Arbeit mit Zeiten einer Bereitschaftspflicht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß § 13a Abs. 1 TV-AWO NRW üben Beschäftigte in Heimen, die überwiegend pflegerisch tätig sind oder denen überwiegend die Betreuung oder Erziehung untergebrachter Personen obliegt, Bereitschaftsdienst aus, wenn sie verpflichtet sind, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten haben, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

2. Bereitschaftsdienst gemäß § 13a Abs. 1 TV-AWO NRW wird nur in den Zeiten ausgeübt, für die keine Pflicht zur Ableistung von Vollarbeit besteht. Mit der Formulierung “außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit„ wird kein bestimmter Aspekt zur zeitlichen Lage des Bereitschaftsdienstes angesprochen, insbesondere nicht in der Weise, dass der Bereitschaftsdienst vor oder hinter einem Block von Vollarbeit liegen muss, die innerhalb der “regelmäßigen„ Arbeitszeit zu erbringen ist.

3. Bereitschaftsdienst gemäß § 13a Abs. 1 TV-AWO NRW kann auch dann vorliegen, wenn sich Zeiten der “regelmäßigen„ Arbeit mit solchen des Bestehens lediglich einer Verpflichtung zur Bereitschaft abwechseln.

 

Normenkette

BGB § 611a Abs. 2; PflegeArbbV § 2 Abs. 1; TV-AWO NRW § 13a

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 13.06.2017; Aktenzeichen 7 Ca 449/17)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.06.2017 - AZ. 7 Ca 449/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnis.

Die 1981 ge...

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