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LAG Hamm Urteil vom 22.09.2010 - 5 Sa 1315/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Änderungskündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der betriebsbedingten Änderungskündigung ist das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gem. § 1 Abs. 2 KSchG es bedingen und ob sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss.

2. Dringende betriebliche Gründe für eine Änderungskündigung i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG können dann vorliegen, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer überhaupt oder unter Zugrundelegung des Vertragsinhalts für den bisherigen Einsatz enthält. Dabei kann der Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zu den bisherigen Arbeitsbedingungen auf einer unternehmerischen Entscheidung zur Umstrukturierung des gesamten oder von Teilen eines Betriebs oder auch einzelner Arbeitsplätze beruhen, von der auch das Anforderungsprofil der im Betrieb nach Umstrukturierung verbleibenden Arbeitsplätze erfasst werden kann.

3. Das Angebot an einen bei den britischen Streitkräften als „Senior Supervisor” beschäftigten Arbeitnehmer als „SHE Advisor Team Manager” tätig zu werden mit der Gehaltsgruppe C 5 a mit Einkommensschutz statt der bisherigen Gehaltsgruppe C 6 a, genügt in beiden Punkten den an die soziale Rechtfertigung zu stellenden Anforderungen.

 

Normenkette

KSchG §§ 2, 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 15.09.2009; Aktenzeichen 2 Ca 662/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.05.2012; Aktenzeichen 2 AZR 163/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten vom 20.10.2009 wird das Urteil des Arbeitsge...

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