Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltungsanspruch. Vererblichkeit
Leitsatz (amtlich)
Aus der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsabgeltungsanspruch des langandauernd arbeitsunfähigen Arbeitnehmers folgt die Vererblichkeit des Abgeltungsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers.
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 1922
Verfahrensgang
ArbG Bocholt (Aktenzeichen 2 Ca 1497/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird hinsichtlich des Hauptantrages als unzulässig zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte auf den Hilfsantrag hin verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach Herrn T1 H1 3.230,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 87 %, die Klägerin zu 13 %.
Die Revision wird hinsichtlich der Zahlungsverurteilung zugelassen.
Soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Urlaubsabgeltungsanspruch.
Die Klägerin ist gemeinsam mit ihrem am 30.09.1988 geborenen Sohn Erbin des am 16.04.2009 verstorbenen T1 H1, ihres Ehemannes.
Der Ehemann der Klägerin war seit dem 23.04.2001 bei der Beklagten als Kraftfahrer zu einem durchschnittlichen Monatsgehalt von 2.000,– EUR brutto beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Ehemann der Klägerin ein jährlicher Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen oder von 28 Arbeitstagen zustand. Am 14.04.2008 erkrankte der Ehemann der Klägerin und war durchgängig bis zum 16.04.2009, dem Tag seines Todes, arbeitsunf...