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LAG Hamm Urteil vom 22.02.2019 - 18 SaGa 7/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsansprüche einer Arbeitnehmerin hinsichtlich der Weisung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ist rechtmäßig, wenn Zweifel an der Dienstunfähigkeit des betreffenden Arbeitnehmers dargelegt werden und die Anordnung hinreichende Angaben zu Art und Umfang der vorgesehenen ärztlichen Untersuchung enthält.

 

Normenkette

LBG NRW § 33; BGB § 1004 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Entscheidung vom 14.02.2019; Aktenzeichen 4 Ga 2/19)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 14.02.2019 - 4 Ga 2/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Verfügungsklägerin verpflichtet ist, sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung wegen Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen.

Der Verfügungsbeklagte ist Träger einer Realschule. Die Verfügungsklägerin ist an dieser Schule seit dem 01.08.2009 als Lehrerin für die Fächer Deutsch und Katholische Religion angestellt.

Der Anstellungsvertrag, den die Parteien unter dem 25.05.2009 abschlossen, nimmt Bezug auf §§ 102, 104 und 107 Schulgesetz NRW und auf § 3 der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen vom 18.03.2005. In § 2 Abs. 3 des Anstellungsvertrages ist folgendes geregelt:

"Im Übrigen gelten für ihre Rechte und Pflichten sinngemäß die Grundsätze und Vorschriften, die allgemein für entsprechende Hauptamtliche im Beamtenverhältnis stehende Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen maßgebend sind, soweit diese Grundsätze und Vorschriften nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen."

In § 4 des Anstellungsvertrages heißt es auszugsweise:

"Bei Erkrankungen werden die Di...

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