Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Hamm Urteil vom 19.05.2016 - 15 Sa 322/16

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Wachmanns nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst ist in die Lohngruppe B 7 und nicht in die Lohngruppe B 8 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen einzugruppieren, wenn er zwar verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen durchführt, eine Auslegung der tariflichen Regelung aber ergibt, dass der Arbeitgeber von ihm nicht eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann.

 

Normenkette

Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Entscheidung vom 12.02.2016; Aktenzeichen 3 Ca 1809/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 12.02.2016 - 3 Ca 1809/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers sowie rückständiges Arbeitsentgelt.

Der Kläger ist seit dem 2008 bei der Beklagten als Wachmann beschäftigt. Unter dem 01.02.2008 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, abgeändert durch vertragliche Vereinbarung vom 01.08.2011. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den Sicherheitsdienst Anwendung. Der Kläger ist eingruppiert in die Lohngruppe B 7 des allgemeinverbindlichen Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen. Der Kläger erzielt einen Bruttostundenlohn in Höhe von 9,35 €. Dieser Lohntarifvertrag hinsichtlich der Lohngruppe B - auszugsweise - wie folgt:

€

€

ab dem

ab dem

01.01.2015

01.03.2015

7.

Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, im Ser...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance
Bild: Haufe Shop

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


BAG 5 AZR 707/07
BAG 5 AZR 707/07

Entscheidungsstichwort (Thema) Verkürzung der Arbeitszeit durch Dienstvereinbarung Orientierungssatz 1. Eine tarifliche Öffnungsklausel, die eine befristete Herabsetzung der Arbeitszeit um 20 % durch eine betriebliche Regelung ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren