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LAG Hamm Urteil vom 19.05.2011 - 8 Sa 155/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzugslohn. Streik. Neue Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Durch eine mit einer Kündigung verbundenen sofortige Arbeitsfreistellung gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug und ist damit zunächst zur Zahlung von Arbeitsvergütung gem. § 615 BGB verpflichtet. Fällt dieser Annahmeverzugslohnanspruch wegen Teilnahme an einem gewerkschaftlich geführten Streik um den Abschluss eines Tarifvertrags weg, so lebt er durch den Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht wieder auf.

 

Normenkette

BGB § 615

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Urteil vom 15.12.2010; Aktenzeichen 2 Ca 1113/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.07.2012; Aktenzeichen 1 AZR 563/11)

BAG (Aktenzeichen 5 AZR 563/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 15.12.10.2010 – 2 Ca 1113/10 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten im Anschluss an einen erfolgreich geführten Kündigungsschutzprozess – betreffend die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 22.04.2010 und ordentlicher Kündigung vom 09.04.2010 – die Zahlung von Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für den Zeitraum vom 25.04. bis 15.07.2010. Dem hält die Beklagte den Einwand entgegen, die Klägerin habe sich ab dem 13.04.2010 gemeinsam mit weiteren gekündigten und ungekündigten Arbeitnehmern an dem ab diesem Tage von der Gewerkschaft geführten Streik um den Abschluss eines Haustarifvertrages beteiligt. Für die Dauer der Streikteilnahme stehe dem Arbeitnehmer auch während des Annahmeverzuges kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung zu.

Die im Jahre 1982 geborene Klägerin ist seit dem Jahre 2007 im baugewerblichen Betrieb der Beklagten als Industriekauffrau gegen e...

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