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LAG Hamm Urteil vom 19.01.2006 - 15 Sa 1946/05

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Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Sonderzahlung. Erfüllung durch Zahlung einer Jahresergebnisbeteiligung. Freiwillige Weihnachtsgratifikation. Stichtagsregelung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber darf bei der Gewährung einer freiwilligen Leistung danach differenzieren, ob die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag feststeht oder nicht. Dies gilt auch dann, wenn mit der Sonderzahlung gleichzeitig in der Vergangenheit geleistete Dienste für den Betrieb zusätzlich anerkannt werden sollen.

 

Normenkette

§ 10 Manteltarifvertrag im genossenschaftlichen Groß- und Außenhandel Niedersachsen vom 16.10.2003

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Urteil vom 26.08.2005; Aktenzeichen 2 Ca 146/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.05.2007; Aktenzeichen 10 AZR 363/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 26.08.2005 – 2 Ca 146/05 – teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert beträgt 1.024,00 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine tarifliche Sonderzahlung und um die Zahlung einer freiwilligen Weihnachtsgratifikation.

Der Kläger war seit dem 01.12.2002 als Kraftfahrer zunächst befristet bis zum 30.11.2003 beschäftigt. Wegen der Befristungsvereinbarung vom 21.11.2002 wird auf Bl. 5 d.A. verwiesen. Durch weitere Vereinbarung vom 30.04.2004 haben die Parteien das Arbeitsverhältnis befristet bis zum 30.11.2004 fortgesetzt. Mit Ablauf des 30.11.2004 endete das Arbeitsverhältnis der Parteien. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Manteltarifvertrag im genossenschaftlichen Groß- und Außenhandel Niedersachsen vom 16.10.2003 Anwendung, der am 01.01.2003 in Kraft getreten war...

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BAG 10 AZR 363/06
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