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LAG Hamm Urteil vom 18.04.2000 - 11 Sa 1946/99 (veröffentlicht am 18.04.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Entgeltfortzahlung - Speditionsgewerbe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aus § 17 BMTV Speditionsgewerbe bzw. § 7 Nr 3 MZV Güter- und Möbelfernverkehr iVm § 4 Abs 1 und 1a EntgFG ergibt sich, daß Basis für die Entgeltfortzahlung die regelmäßige Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers ist. Es liegen dann keine nicht zu berücksichtigenden Überstunden vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund vorausgegangener Abrede in stetiger Wiederholung von Woche zu Woche zu einer immer gleich bleibenden, fest vereinbarten Arbeitsstundenzahl zur Arbeitsleistung herangezogen wurde, ohne daß diese Arbeitsstunden aufgrund bestimmter betriebliche Auftragserfordernisse zu leisten waren.

2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 500/00.

 

Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Aktenzeichen 3 Ca 504/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.07.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien, zwischen denen nach Maßgabe der Bundesmanteltarifvertrages für das Speditionsgewerbe (BMTV-Speditionsgewerbe) und des Bezirksmanteltarifvertrages für den Güter- und Möbelfernverkehr (BEZ.MTV-Güter- und Möbelfernverkehr) seit dem 17.07.1974 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung des Klägers als Lkw-Fahrers gegen einen Stundenlohn von 17,36 DM brutto besteht, streiten um einen Differenzbetrag aus einer Entgeltfortzahlung für 13 Arbeitstage im Januar 1999 und 6 Arbeitstage im März 1999 infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in Höhe von insgesamt 2.849,94 DM brutto.

In dem Zeitraum Oktober bis Dezember 1998 leistete der Kläger an 65 Arbeitstagen 1082,08 Arbeitsstunden, was einem Tagesschnitt von 16,74 Stunden entspricht.

Die Berec...

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LAG Düsseldorf 11 Sa 1849/99
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  Leitsatz (amtlich) 1. § 5 Abs. 5 BMT enthält keine von § 4 Abs. 1, Abs. 1 a EFZG abweichende Bemessungsgrundlage für das im Krankheitsfall fortzuzahlende Arbeitsentgelt. 2. Wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden (§ 2 Nr. 1 BezMTV) ...

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