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LAG Hamm Urteil vom 18.03.2021 - 8 Sa 503/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit der Differenzierung bei unterschiedlich hohen Zuschlägen für Nachtarbeit nach Tarif. Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen unterschiedlich hohen Nachtzuschlägen. Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei Zahlung von Nachtzuschlägen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Unterscheidung zwischen Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit bei der unterschiedlichen Höhe von Nachtzuschlägen nach dem Manteltarifvertrag für die obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie, die Essigindustrie und die Senfindustrie NRW vom 08.12.2004 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist auch angemessen.

 

Normenkette

ArbGG § 69 Abs. 2; MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie NRW Fassung: 2004-12-08; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 04.02.2020; Aktenzeichen 5 Ca 1617/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Februar 2020 - 5 Ca 1617/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Leistungsklage darüber, ob der isoliert betrachtet höhere tarifliche Nachtarbeitszuschlag, der für die außerhalb eines Schichtsystems geleistete Nachtarbeit vorgesehen ist, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung klägerseits auch dann beanspruchen kann, wenn die Nachtarbeit im Rahmen der anderweitig zuschlagsbegünstigten regelmäßigen Schichtarbeit geleistet wird.

Der Kläger ist seit dem 16. November 1998 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Ernährungsindustrie, als gewerblicher Arbeitnehmer in der Produktion beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Ernährungsindustrie Nordrhein-Westfalen (AEN). Die klägerische Pa...

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