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LAG Hamm Urteil vom 16.12.1998 - 18 Sa 1882/98

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Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Urteil vom 10.07.1998; Aktenzeichen 4 Ca 163/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 10.07.1998 – 4 Ca 163/98 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die vom Kläger geltend gemachte Vergütung der Fahrzeit von seiner Wohnung zu einer auswärtigen Baustelle.

Die Beklagte betreibt in B… ein Bauunternehmen und beschäftigt ca. 30 Arbeitnehmer. Der am 14.06.1959 geborene Kläger trat im Jahr 1990 in den Betrieb der Beklagten als Maurer ein. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 25, 26 DM brutto. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV – Bau) Anwendung, in dem u.a. folgendes geregelt ist:

§ 3 Arbeitszeit

…

4. Beginn und Ende der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle

Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird. Bei Baustellen von größerer Ausdehnung beginnt und endet die Arbeitszeit an der vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu bestimmenden Sammelstelle. Kommt eine Einigung im Falle des Satzes 2 nicht zustande, so sind vor Anrufung der tariflichen Schlichtungsstelle die Organisationsvertreter zu hören.

§ 5 Lohn

…

3. Lohnanspruch

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Berufsgruppe. Der Gesamttarifstundenlohn setzt sich aus dem Tarifstundenlohn un dem Bauzuschlag zusammen.

Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit ...

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