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LAG Hamm Urteil vom 13.11.1996 - 14 Sa 1088/96

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Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 20.12.1995; Aktenzeichen 1 Ca 2151/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.03.1998; Aktenzeichen 5 AZR 69/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.12.1995 – 1 Ca 2151/95 – wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Neuberechnung seines Tronc-Anteiles (und entsprechende Nachzahlung) ohne den von der Beklagten vorgenommenen Abzug der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie unter Abzug der Kosten der betrieblichen Altersversorgung und der Beiträge zur Insolvenzversicherung.

Der Kläger gehört als Croupier zum spieltechnischen Personal der Beklagten im Spielcasino D.. Seine Vergütung erhält er ausschließlich aus dem Gesamttronc der von der Beklagten betriebenen drei Spielbanken in N.-W. Die für ihn maßgebliche persönliche Punktzahl beträgt 29. Im Durchschnitt betrug seine Monatsvergütung etwa 8.000,– DM brutto.

Die Verwendung der von den Spielbankbesuchern getätigten Zuwendungen an das Personal, welche in den Tronc fließen, ist im Spielbankgesetz vom 19.03.1974 (SpielbG NW) nur rudimentär geregelt. Nach § 7 SpielbG NW sind die Zuwendungen der Besucher ohne Rücksicht auf einen anderweitigen Willen des Spenders dem Tronc zuzuführen und an den Spielbankunternehmer abzuliefern. Die Einzelheiten sollen durch eine Rechtsverordnung (Tronc-Verordnung) des Innenministers geregelt werden, wobei bestimmt werden kann, daß ein bestimmter Anteil des Tronc-Aufkommens an eine Stiftung abzuführen ist. Es heißt sodann weiter:

„Die Abgabe an die Stiftung ist so zu bemessen, daß dem Spielbankunternehmer ein Betrag verbleibt, der zur Deckung eines angemessenen und wirtschaftlichen Personalaufwandes erforderlich ist ...

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BAG 5 AZR 69/97
BAG 5 AZR 69/97

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zulässigkeit von Vorwegentnahmen aus dem Spielbanktronc  Leitsatz (amtlich) 1. Die Arbeitnehmer der Spielbanken werden im allgemeinen aus dem Tronc (Gesamtspendenaufkommen) bezahlt. Nach § 7 SpielbG NW ist der ...

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