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LAG Hamm Urteil vom 11.11.2011 - 19 Sa 700/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaub. Kürzung. Verfall

Leitsatz (amtlich)

1. Eine vorformulierte arbeitsvertragliche Klausel, die die Kürzung des Urlaubs bei vorzeitigem Ausscheiden vorsieht, verstößt gegen § 13 BurlG, falls durch die vereinbarte Zwölftelungsregel der gesetzliche Mindesturlaub unterschritten wird. Die allein wegen dieses Gesetzesverstoßes unwirksame Klausel kann dann nicht mit zulässigem Inhalt aufrechterhalten werden.

2. Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt und hierüber ein Rechtsstreit geführt, so verfällt der Urlaubsanspruch wie bisher, sofern der Arbeitnehmer diesen nicht rechtzeitig während des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraumes geltend macht (entgegen LAG Nürnberg, 09.03.2010, 7 Sa 220/10, juris; Beibehaltung BAG, 21.09.1999, 9 AZR 705/08, juris).

Normenkette

BUrlG § 13; BUrlG § 7 Abs. 4

Verfahrensgang

ArbG Minden (Urteil vom 10.03.2011; Aktenzeichen 1 Ca 1463/10)

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 2 AZR 956/11)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 10.03.2011, 1 Ca 1463/10, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.01.2011 fortbestanden hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,00 EUR brutto (Vergütung 16.– 31.12.2010) abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 568,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 EUR brutto (Vergütung vom 01. – 31.01.2011) abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.136,40 EUR n...

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