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LAG Hamm Urteil vom 11.02.2010 - 8 Sa 1395/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzug. fehlender Leistungswille. böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs. Weiterbeschäftigungsurteil. Zwangsvollstreckung. Zumutbarkeit. Unzumutbarkeit. Arbeitsaufforderung. Beschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum böswilligen Unterlassen anderweitigen Erwerbs nach erstrittener Weiterbeschäftigung: Entgegen BAG keine Obliegenheit zur Arbeitsaufnahme auf vollstreckungsrechtlicher Grundlage

Abweichend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 13.07.2005, 5 AZR 578/04, NZA 2005, 1348; BAG, 24.09.2003, 5 AZR 500/02, NZA 2004, 90) ist der Arbeitnehmer nicht gehalten, zum Erhalt seiner Ansprüche auf Verzugslohn die ihm ausdrücklich allein zur Abwendung der Zwangsvollstreckung angebotene Weiterbeschäftigung aufzunehmen. Die Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes gemäß § 11 Nr. 2 KSchG, § 615 Satz 2 BGB setzt vielmehr ein Angebot zur Beschäftigung auf der Grundlage eines vereinbarten Prozessrechtsarbeitsverhältnisses voraus, welches den regulären sozialen Schutz des Arbeitsverhältnisses gewährleistet.

 

Normenkette

KSchG § 11 Nr. 2; BGB § 615 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 13.05.2009; Aktenzeichen 6 Ca 2276/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.08.2011; Aktenzeichen 5 AZR 251/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.05.2009 – 6 Ca 2275/07 – teilweise abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 25.327,22 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 9.909,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf 2.115,36 EUR seit dem 01.09.2007 sowie auf jeweils 3.325,57 EUR seit dem 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007 und 01.01....

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