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LAG Hamm Urteil vom 10.12.2001 - 19 Sa 1102/01

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Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Urteil vom 28.06.2001; Aktenzeichen 1 Ca 535/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen 9 AZR 180/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 28.06.2001 – 1 Ca 535/01 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.168,78 DM brutto nebst 4% Zinsen seit dem 26. März 2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 73%, der Beklagten zu 27% auferlegt.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Nachtarbeitzuschlägen in Anspruch.

Der Kläger war in der Zeit vom 05.05.1997 bis 15.03.2001 bei der Beklagten zunächst aufgrund eines bis zum 31.10.1998 befristeten Arbeitsvertrages als Maschinenhelfer beschäftigt. Nach Übernahme des Klägers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis regelten die Parteien in dem „unbefristeten Arbeitsvertrag” vom 24.03.1999 nebst Anlagen die Einzelheiten ihres Arbeitsverhältnisses.

In § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrages ist ausdrücklich festgehalten, dass die Beklagte nicht tarifgebunden ist und auf das Arbeitsverhältnis Tarifverträge keine Anwendung finden. Nach § 2 erfolgte die Beschäftigung entsprechend den Jeweiligen Betriebserfordernissen im Ein-, Zwei- oder Drei-Schicht-System. In § 3 des Arbeitsvertrages haben die Parteien die Entlohnung des Klägers wie folgt geregelt:

„§ 3

Für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer einen Brutto-Stundenlohn in Höhe von DM 18,40.

Neben dem festgelegten Bruttostundenlohn werden seitens des Arbeitgebers keinerlei weitere Sonderleistungen wie zum Beispiel in Form von Zuschlägen für Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schicht...

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