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LAG Hamm Urteil vom 09.08.2004 - 8 (17) Sa 1416/02

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Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehinderung. Verzugslohn. Annahmeverzug. leidensgerechte Beschäftigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 81 Abs. 4 S. 3 SGB IX ist es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, einen leidensgerechten Einsatz des Arbeitnehmers durch vollständige Umorganisation des Betriebs zu ermöglichen.

 

Normenkette

BGB § 615; SGB IX § 81

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 22.05.2002; Aktenzeichen 4 Ca 3574/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.10.2005; Aktenzeichen 9 AZR 632/04)

BAG (Aktenzeichen 5 AZR 6 42/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers geg en das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 22.05.2002 – 4 Ca 3374/01 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der schwerbehinderte, im Jahre 1961 geborene, verheiratete und gegenüber fünf Kindern unterhaltspflichtige Kläger, welcher seit dem 13.02.1997 bei der beklagten Gemeinde als Müllwerker gegen eine zuletzt gezahlte Vergütung von 5.839,– DM beschäftigt ist, die Zahlung von Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für den Zeitraum vom 13. August 2001 bis einschließlich April 2002.

Wie unstreitig ist, war der Kläger zunächst vom 16.10.1999 bis zum 01.11.2000 wegen einer Kniegelenkserkrankung arbeitsunfähig und erhielt wegen eines hierbei festgestellten Tumors eine Oberschenkelteilprothese. Da der Kläger seine bisherige Tätigkeit als Müllwerker nicht mehr ausüben konnte, wurde er in der Folgezeit auf dem Hauptbetriebshof des Umweltbetriebes in der Wertstoff-Annahme und gelegentlich in der Container-Stellplatzreinigung eingesetzt. Im Februar 2001 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall (Sturz bei Glatteis), welcher zum Bruch der Prothese und zur Notwendigkeit einer erneuten Operation mit Arbeitsunfähigkeit bis zum 15.06.2001 führte....

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