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LAG Hamm Urteil vom 09.06.2011 - 16 Sa 686/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung bei Verbraucherinsolvenz

 

Leitsatz (amtlich)

Im Fall der Sicherungsabtretung einer Lohnforderung wegen rückständigen Unterhalts kann nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens die Einzelzwangsvollstreckung in den nach § 850 d ZPO erweitert pfändbaren Bereich nicht mehr betrieben werden. Es handelt sich vielmehr um eine Insolvenzforderung, für die § 114 I InsO gilt.

 

Normenkette

InsO §§ 38, 40, 141 I; ZPO § 850d

 

Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Urteil vom 30.03.2010; Aktenzeichen 3 Ca 660/09)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 6 AZR 553/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 30.03.2010 –3 Ca 660/09 –wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht in Anspruch.

Der Kläger ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Bei der Beklagten ist Herr F1-J1 B1 als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Da dieser in der Zeit vom 01.06.2006 bis 30.11.2006 keinen Unterhalt an seine damals von ihm getrennt lebende Ehefrau leistete, erbrachte der Kläger an die damalige Ehefrau des Herrn B1 für den in Frage stehenden Zeitraum Leistungen in Höhe von 3.570,– EUR. Durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Ahaus vom 22.11.2006 –10 F 396/06 –wurde der Schuldner verpflichtet, diesen Betrag an den Kläger zurückzuzahlen. Durch vom Kläger vorformulierte Erklärung vom 26.01.2007 verpflichtete sich der Schuldner, diesen Betrag ab dem Monat Dezember 2006 in monatlichen Raten von 100,– EUR zu tilgen. Die Raten waren jeweils am 15. eines jeden Monats an den Kläger zu überweisen. Die Erklärung des Schuldners enthält darüber hinaus die folgende Bestimmung:

„4. Lohnabtretung:

Falls ich mit der Zahlung einer Rate mehr als einen Monat in V...

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