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LAG Hamm Urteil vom 09.01.2001 - 11 Sa 967/00 (veröffentlicht am 09.01.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des Krankengeldes. 14. Gehalt bei unterjähriger Beschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zusage des Arbeitgebers auf Zahlung eines Krankengeldzuschusses zwischen Nettoentgelt und Krankengeld der Krankenkasse nach Ablauf des 6-Wochen-Zeitraumes ist i.S. eines Zuschusses zwischen dem bisherigen Nettoentgelt des Arbeitnehmers und dem Bruttokrankengeld ohne Abzug von Beitragsanteilen zur Sozialversicherung zu verstehen.

Die Zusage eines 14. Gehalts ist bei unterjähriger Beschäftigung im Kalenderjahr hinsichtlich seiner Höhe auf die Beschäftigungsdauer während des Jahres umzurechnen und pro rata temporis zu zahlen.

 

Normenkette

SGB V § 47 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Siegen (Entscheidung vom 14.04.2000; Aktenzeichen 3 (2) Ca 1862/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.04.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.449,53 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 09.12.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien, zwischen denen aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.06.1995 in der Zeit vom 01.09.1995 bis zum 31.10.1999 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung des Klägers als Verkaufsleiter gegen ein Monatsgehalt von 9.750,00 DM brutto, das 14 × pro Kalenderjahr gezahlt werden sollte, bestanden hat, streiten um einen Krankengeldzuschuss für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit während der Zeit vom 26.03.1999 bis zum 13.05.1999 in Höhe von 4.338,41 DM brutto sowie um ein anteiliges 14. Monatsgehalt für das Jah...

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