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LAG Hamm Urteil vom 08.08.2001 - 18 Sa 1967/00 (veröffentlicht am 08.08.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung, Baggerfahrer, verwandtes Fach, Verwendung einschlägiger Berufsausbildungskenntnisse

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Tätigkeit eines Baggerführers ist die Verwendung von Lehrkenntnissen aus der Berufsausbildung im Schlosserhandwerk möglich.

 

Normenkette

BZT-G/NRW § 4 (zu § 20 BMT-G); Lohngruppenverzeichnis (zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW)

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Entscheidung vom 02.11.2000; Aktenzeichen 4 Ca 1423/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 02.11.2000 – 4 Ca 1423/00 – abgeändert:

Die beklagte Stadt ist verpflichtet, an den Kläger ab 01.01.2000 eine Vergütung nach der Lohngruppe 6 a BZT-G/NRW zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Stadt auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der am 01.02.11xx geborene Kläger legte am 23.09.1967 die Gesellenprüfung im Schlosserhandwerk ab. Ausgebildet worden war er in der Zeit vom 01.04.1964 bis zum 31.10.1966 bei der M2xxxxxxxxxxxxx S5xxxx K3 in W2xx und in der Zeit vom 01.11.1966 bis zum 30.09.1967 bei dem Stahlbaubetrieb H5xxxxxx N1xxxxxx in S6xxx.

Seit dem 25.07.1985 ist er bei der beklagten Stadt tätig. Er wurde zunächst als Lkw-Fahrer eingesetzt. Seit cirka 1990 arbeitet er als Baggerführer. Er bedient einen 10-Tonnen-Bagger, der hauptsächlich im Rahmen der Grabenunterhaltung eingesetzt wird.

Der Kläger war zunächst eingruppiert in die Lohngruppe 4 Abschnitt c) des Lohngruppenverzeichnisses. Zuletzt wurde er vergütet aus der Lohngruppe 5 a des Lohngruppenverzeichnisses.

Mit Schreiben vom 11.02.2000 machte der Kläger die Höhergruppierung in die Lohngruppe 6 a ab 01.01.2000 erfolglos geltend.

Mit der vorliegenden, am 30.06.2000 erhobenen Kla...

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