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LAG Hamm Urteil vom 08.05.2015 - 10 Sa 1655/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschine im Sinne von § 4 Nr. 4 des Tarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks in Westfalen/Lippe

 

Leitsatz (amtlich)

"Spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen" sind solche Maschinen, die Werkstoffschichten von dem Werkstück zur Änderung der Werkstückform und/oder der Werkstückoberfläche mechanisch abtragen und dabei Späne bilden. Darunter fallen u.a. Fräs-, Hobel-, Säge-, Bohr- und Schleifmaschinen.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Aktenzeichen 3 Ca 703/14)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.10.2014 - Az. 3 Ca 703/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 157,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 161,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen.
    3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 157,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen.
    4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 107,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 zu zahlen.
    5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen.
  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Maschinenzulage von 7% des Stundenlohns für die zwischen September 2013 und November ...

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