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LAG Hamm Urteil vom 07.07.2000 - 5 Sa 214/00 (veröffentlicht am 07.07.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertreterzulage, Bewährungsaufstieg

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Entscheidung, ob eine höherwertige Tätigkeit als Voraussetzung für die Vertreterzulage gem. § 9 Abs. 2 b) MTArb vertretungsweise übertragen wurde, ist bei dem Vertreter eine durch Bewährungsaufstieg erreichte Lohngruppe zu berücksichtigen.

Dem ist auf der Seite des Vertretenen die Gehaltsgruppe gegenüber zu stellen, die dessen Tätigkeit ohne Berücksichtigung bei dem Vertreter nicht vorliegender, persönlicher Merkmale entspricht.

 

Normenkette

MTArb § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Entscheidung vom 30.11.1999; Aktenzeichen 1 Ca 541/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.09.2001; Aktenzeichen 4 AZR 603/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 30.11.1999 – 1 Ca 541/99 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Vertreterzulage gemäß § 9 Abs. 2 b MTArb.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Diensthundeführer und Wachmann bei der Luftwaffensicherungsstaffel H……, J……………… …„Westfalen” beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die für Arbeiter des Bundes geltenden Vorschriften, insbesondere der MTArb, Anwendung.

Die Tätigkeit des Klägers ist in Lohngruppe 3 des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb Teil II Sonderverzeichnis 2 a Fallgruppe 5.9 eingruppiert. Aufgrund Bewährungsaufstieges wird der Kläger gemäß Lohngruppe 4 a des Lohngruppenverzeichnisses Teil I vergütet.

In der Zeit vom 17.05. bis 07.06.1998, 18.09. bis 05.10.1998, 07.11. bis 16.11.1998, 25.12.1998 bis 03.01.1999 sowie vom 11.02. bis 16.02.1999 vertrat der Kläger den Wachschichtführer B…… Dieser wurde während der Vertretungszeiten nach einem Bewährungsaufstieg...

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