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LAG Hamm Urteil vom 07.03.2006 - 19 Sa 1958/05

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Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlungsklausel über Ausbildungsbeihilfe

Leitsatz (amtlich)

Eine Formularvereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer zur Zurückzahlung von Fortbildungskosten für den Fall verpflichtet, dass er vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Fortbildung kündigt, ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn

  • die Bindung unabhängig von der tatsächlichen Fortbildungsdauer gelten soll oder
  • die Möglichkeit der Nutzung des Fortbildungseffektes innerhalb des Arbeitsverhältnisses in

diesen drei Jahren nicht angelegt ist.

Normenkette

BGB § 305 ff.

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 13.09.2005; Aktenzeichen 2 Ca 1174/05)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.01.2007; Aktenzeichen 9 AZR 482/06)

BAG (Aktenzeichen AZR 482/06)

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 13.09.2005 – 2 Ca 1174/05 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Der am 32.01.12xx geborene Kläger war in der Zeit vom 02.06.2003 bis zum 31.03.2005 bei dem Beklagten beschäftigt.

Der Beklagte betreibt eine Unternehmensberatung.

In der Zeit vom 02.06.2003 bis 31.08.2003 war der Kläger auf der Grundlage eines Praktikantenarbeitsvertrages vom 05. bzw. 06.06.2003 tätig. Wegen des Inhalts des Praktikantenarbeitsvertrages wird auf Bl. 32 bis 35 GA Bezug genommen. Sinn der Beschäftigung war nach dem Vertrag die Prüfung der Eignung für eine Anstellung mit dem Ziel eines Stipendiums. Der Kläger erzielte eine Vergütung von 300,– EUR bei einer 40-Stunden-Woche.

Unter dem 31.07.2003 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag zum 01.09.2003, wegen dessen Inhalts auf Bl. 36 ff GA Bezug genommen wird. Danach sollte der Kläger eine sukzessive steigende V...

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