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LAG Hamm Urteil vom 05.12.1997 - 10 Sa 1143/97

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Verfahrensgang

ArbG Minden (Urteil vom 29.04.1997; Aktenzeichen 1 Ca 2116/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.11.1998; Aktenzeichen 1 AZR 147/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 29.04.1997 – 1 Ca 2116/96 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt gewesen ist, in der Vergangenheit freiwillig geleistete Sonderzahlungen für die Mitarbeiter der S.-Klinik in B. O.-… zu streichen, ohne dabei den Gesamtbetriebsrat zu beteiligen.

Die Beklagte betreibt in der Bundesrepublik Deutschland sechs Kliniken, darunter die S….-…..-Klinik in B…. O…, in der zuletzt ca. 150 Mitarbeiter beschäftigt waren.

Die Hauptverwaltung der Beklagten befand sich seit Jahren in Karlsruhe; dort existiert seit Jahren ein Gesamtbetriebsrat. Der Sitz der Beklagten ist inzwischen nach Hamburg verlegt worden. In fünf von sechs Kliniken der Beklagten ist ein eigener Betriebsrat gewählt worden, darunter in der S…-Klinik in B…. O….. Der Kläger ist der Vorsitzende des in der S…-Klinik gewählten Betriebsrates.

In der Vergangenheit zahlte die Beklagte den Mitarbeitern in allen Kliniken – mindestens seit sieben Jahren – aufgrund einer Gesamtzusage jeweils ein 13. Monatsgehalt mit dem Novembergehalt als Weihnachtsgratifikation und ein 14. Monatsgehalt, zahlbar hälftig im Februar und im Juli eines jeden Jahres.

Der am 21.05.1933 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1980 als Diplom-Psychologe aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.12.1979 (Blatt 4 ff. d.A.) in der S…-Klinik der Beklagten tätig.

In § 8 des Arbeitsvertrages war folgendes vereinbart:

„§ 7

Weihnachtsgratifikation u. Sonderzahlungen

  1. Soweit der Arbeitgeber allgemein eine Weihnachtsgratifikation oder Sonderzahl...

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