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LAG Hamm Urteil vom 05.09.2012 - 2 Sa 398/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahrung der Klagefrist, Rubrumsberichtigung, NATO-Truppenstatut. Wahrung der Klagefrist durch Erhebung der Kündigungsschutzklage gegen das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland im Anwendungsbereich des NATO-Truppenstatuts

Leitsatz (amtlich)

Eine entgegen Artikel 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin, sondern gegen das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, vertreten durch das Britische Verteidigungsministerium, erhobene Kündigungsschutzklage wahrt die dreiwöchige Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG nicht (vgl. auch BAG, Urteil vom 13.07.1989 - 2 AZR 571/88, [...]).

Normenkette

KSchG § 4; Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut Art. 56 Abs. 8

Verfahrensgang

ArbG Herford (Entscheidung vom 25.01.2012; Aktenzeichen 1 Ca 1235/11)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.02.2014; Aktenzeichen 2 AZR 248/13)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 25.01.2012 - 1 Ca 1235/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in erster Linie über die fristgerechte Erhebung der Kündigungsschutzklage und in der Sache um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

Der am 23.01.1970 geborene, ledige Kläger ist seit dem 15.04.2001 bei den britischen Stationierungskräften, zuletzt als Sector Technical Officer (B&CE) am Standort in H1 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.04.2009 und der Nebenabrede vom 28.04.2009, beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages und der Nebenabrede wird auf Bl. 155 bis 163 d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom ...

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