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LAG Hamm Urteil vom 04.12.2001 - 6 Sa 868/00

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Rücknahme 06.08.2002

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 14.03.2000; Aktenzeichen 5 Ca 3096/99)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 12.08.2002; Aktenzeichen 1 BvR 1012/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.03.2000 – 5 Ca 3096/99 – abgeändert, soweit die Beklagte mit Urteilsausspruch zu 2) zur Zahlung einer 345,82 DM monatlich übersteigenden Altersrente und zur Zahlung eines 2,40 DM übersteigenden Betrages (Urteilsausspruch zu 1) verurteilt wurde. Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der am 20.04.1939 geborene Kläger war vom 03.03.1977 bis zum 31.12.1996 bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund arbeitgeberseitiger Kündigung. Die Rechtsfolgen der Beendigung regelten die Parteien durch den Abwicklungsvertrag vom 31.01.1996 (Abl. Bl. 118 f. d.A.). Die Beklagte gewährt ihren ausgeschiedenen Arbeitnehmern Betriebsrenten nach Maßgabe der Versorgungsordnung 1975 (im Folgenden: VO) in der Neufassung 1981 / Stand 1993 der R4xxxxxxxxxxx AG F4xxxxxxx a2 M3xx (Abl. Bl. 38 ff. d.A.; Ergänzung vom 21.12.1993 – Bl. 116 f. d.A.). Der VO liegen Vereinbarungen des Vorstands der R4xxxxxxxxxxx mit dem Gesamtbetriebsrats zu Grunde.

Der Kläger bezieht seit dem 01.05.1999 eine vorgezogene gesetzliche Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von monatlich 1.887,54 DM netto (Abl. Rentenbescheid v. 04.02.1999 – Bl. 120-124 d.A.). Daneben erhält der Kläger von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 345,42 DM brutto (Berechnungsbogen – Bl. 127-129 d.A.). Der Kläger errechnet sich eine Bet...

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