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LAG Hamm Urteil vom 04.06.2012 - 8 Sa 97/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen für Auslegung eines Tarifvertrags Fehlen einer Regelungslücke

 

Leitsatz (redaktionell)

Es sind strenge Anforderungen an eine vom Tarifwortlaut abweichende Auslegung zu berücksichtigen. Soweit der Kläger demgegenüber die Grundsätze der Vertragsauslegung anspricht und in diesem Zusammenhang das Fehlen einer Regelungslücke geltend macht, trifft dies weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht den maßgeblichen Ausgangspunkt.

 

Normenkette

ETV 13. ME

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 21.12.2011; Aktenzeichen 6 Ca 1867/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.08.2013; Aktenzeichen 10 AZR 701/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.12.2011 - 6 Ca 1867/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teils des 13. Monatseinkommens der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW (ETV 13. ME) und in diesem Zusammenhang um die Auslegung eines für den Standort R1 geschlossenen Standortsicherungstarifvertrages. Dieser sieht für die Jahre 2010 bis 2014 die Absenkung tariflicher Einmalzahlungen (anteiliges 13. Monatseinkommen und tarifliches Urlaubsgeld) vor und enthält, soweit von Belang, folgende Regelung:

"3.1 Tarifliche Einmalzahlungen

3.1.1. Die tariflichen Ansprüche auf die betriebliche Sonderzahlung gemäß § 2 des einheitlichen Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (ETV 13. ME) vom 18. Dezember 2003 für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens werden im Jahr 2010 um 10 Prozent sowie im Jahr 2011 um 40 Prozent des...

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