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LAG Hamm Urteil vom 03.11.2005 - 11 Sa 98/05

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Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristeter Arbeitsvertrag. Befristung zur Vertretung. Doppelbefristung

 

Leitsatz (amtlich)

Wirksame Befristung Justizangestellte NW (Vertretung), Problematik zur sog. Doppelbefristung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Entfristungsklage kann auch schon vor Ablauf der Befristung erhoben werden (Anschluss an BAG, Urteil vom 10.03.2004 – 7 AZR 402/03).

2. Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG setzt voraus, dass zwischen dem vorübergehenden Ausfall der Stammarbeitskraft und der befristeten Anstellung der Vertretungskraft ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

3. Die Parteien eines befristeten Arbeitsvertrags können eine sog. Doppelbefristung vereinbaren. Eine solche liegt vor, wenn für das Arbeitsverhältnis sowohl eine Zweckbefristung als auch eine kalendermäßige Höchstbefristung vereinbart wird. Die beiden Befristungen sind dabei rechtlich getrennt zu beurteilen.

4. Tritt bei einer Doppelbefristung zunächst Zweckerreichung ein und wird der befristet beschäftigte Arbeitnehmer gleichwohl bis zum Zeitpunkt der kalendermäßigen Höchstbefristung weiter beschäftigt, ist für die Anwendung des § 15 Abs. 5 TzBfG ab dem Zeitpunkt der Zweckerreichung kein Raum.

 

Normenkette

TzBfG § 3 Abs. 1 S. 2, § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 4, § 15 Abs. 5, § 17; LPVG NW § 66 Abs. 1, § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 17.12.2004; Aktenzeichen 2 Ca 1494/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.04.2007; Aktenzeichen 7 AZR 255/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 17.12.2004 – 2 Ca 1494/04 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung ihres Arbeitsverhältnisses auf den 30.06.2004 durch Vereinbarungen v...

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  (1) 1Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. 2Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist ...

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