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LAG Hamm Urteil vom 02.08.1985 - 16 Sa 567/85

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Revision zurückgewiesen 05.05.1987

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 18.01.1985; Aktenzeichen 1 Ca 1129/84)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.05.1987; Aktenzeichen 1 AZR 666/85)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 18.01.1985 – 1 Ca 1129/84 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Partelen streiten über einen Vergütungsanspruch für die Zeit der Teilnahme des Klägers an einer Betriebsversammlung.

Der Kläger ist im Werk der Beklagten in B. als Bandarbeiter tätig. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 13,87 DM brutto.

Infolge des Arbeitskampfes in der metallverarbeitenden Industrie Hessens, Nord-Württembergs und Nord-Badens kam es zur Teilstillegung des Werkes der Beklagten in Bochum in der Zeit vom 28.05.1984 bis zum 04.07.1984.

Während dieser Zeit fand am 12.06.1984 eine Betriebsversammlung im Werk der Beklagten in B. statt, an der der Kläger teilnahm. Die Betriebsversammlung begann um 14.30 Uhr und dauerte 7,55 Stunden. Der Betriebsrat hatte zuvor mit Schreiben vom 07.06.1984 zu der Betriebsversammlung wie folgt eingeladen:

„Betriebsversammlung

Dienstag

für die Mitarbeiter des Werkes I

12. Juni 1984

im Bau D-4

14.30 Uhr

Materialeingang

Dienstag

für die Mitarbeiter des Werkes II

12. Juni 1984

(einschl. Teile und Zubehör)

14.30 Uhr

im Bau L-1, Nordwestecke

Tagesordnung:

  1. Begrüßung
  2. Bericht des Betriebsrates
  3. Aussprache

Der Werksausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen.

Mitarbeiter, die am 12.6.1984 nicht zur Arbeit eingeteilt sind und an der Betriebsversammlung teilnehmen, erhalten gemäß § 44 BetrVG für die Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung ihre Übliche Vergütung, jedoch ohne die zeitabhängigen Zuschläge. Diese Mitarbeiter werden gebeten, an den Toren ihren Werksausweis vorzuzeigen und sich ansc...

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BAG 1 AZR 394/73
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Leitsatz (amtlich) 1. § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG 1972 fingiert für die Teilnehmer an einer Betriebsversammlung einen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Folglich handelt es sich um einen Anspruch „aus dem Arbeitsverhältnis” im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ...

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